Einstellung Strafverfahren | Staatsanwaltschaft
Erwägungen (1 Absätze)
E. 41 Abs. 1 JG präsidial abzuschreiben ist;
- die infolge Rückzugs der Beschwerde reduzierten Kosten des Beschwerdeverfahrens grundsätzlich zulasten der Beschwerdeführerin gehen würden (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO), diese jedoch in guten Treuen zur Beschwerde veranlasst war und die Beschwerde voraussichtlich gutzuheissen gewesen wäre, weshalb eine Kostenauferlegung unbillig erscheint und hiervon abzusehen ist;
- die Beschwerdeführerin den Beschuldigten sowie die Staatsanwaltschaft mangels wesentlichen Aufwands und Anträge nicht zu entschädigen hat;-
Kantonsgericht Schwyz 3 verfügt:
Dispositiv
- Das Beschwerdeverfahren wird als durch Rückzug der Beschwerde erle- digt abgeschrieben.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 300.00 gehen zulasten des Staates und der Beschwerdeführerin wird die geleistete Sicherheit von Fr. 1'500.00 aus der Kantonsgerichtskasse zurückbezahlt.
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
- Zufertigung an die Beschwerdeführerin (1/R), den Beschuldigten (1/R) und die Staatsanwaltschaft (1/A an die 2. Abteilung und 1/R an die Amts- leitung/zentraler Dienst) sowie nach definitiver Erledigung an die 2. Abtei- lung der Staatsanwaltschaft (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsge- richtskasse (1/ü, im Dispositiv). Der Kantonsgerichtsvizepräsident Versand 26. März 2025 kau
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht Schwyz Verfügung vom 26. März 2025 BEK 2024 194 Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsident Stefan Weber. In Sachen A.________, Beschwerdeführerin, gegen
1. B.________, Beschuldigter und Beschwerdegegner,
2. Staatsanwaltschaft, 2. Abteilung, Postfach 1201, Schmiedgasse 21, 6431 Schwyz, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwalt C.________, betreffend Einstellung Strafverfahren (Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 3. Dezember 2024, SU 2024 9380);- hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,
Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung, dass
- die Staatsanwaltschaft das gegen den Beschuldigten geführte Strafver- fahren betreffend Geldwäscherei im Zusammenhang mit der TWINT-Überwei- sung der Beschwerdeführerin vom 6. Mai 2024 mit Verfügung vom 3. Dezember 2024 einstellte;
- die Beschwerdeführerin am 5. Dezember 2024 (Postaufgabe: 7. Dezem- ber 2024) fristgerecht Beschwerde gegen diese Verfügung erhob und bean- tragte, das Strafverfahren sei nicht einzustellen (KG-act. 1);
- die Staatsanwaltschaft mit Vernehmlassung vom 18. Dezember 2024 die Gutheissung der Beschwerde und die Rückweisung der Sache zur Durch- führung eines Gerichtsstandsverfahrens beantragte (KG-act. 4);
- die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 24. März 2025 den Rückzug ihrer Beschwerde erklärte (KG-act. 7);
- das Verfahren nach Rückzug der Beschwerde gemäss §§ 40 Abs. 2 und 41 Abs. 1 JG präsidial abzuschreiben ist;
- die infolge Rückzugs der Beschwerde reduzierten Kosten des Beschwerdeverfahrens grundsätzlich zulasten der Beschwerdeführerin gehen würden (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO), diese jedoch in guten Treuen zur Beschwerde veranlasst war und die Beschwerde voraussichtlich gutzuheissen gewesen wäre, weshalb eine Kostenauferlegung unbillig erscheint und hiervon abzusehen ist;
- die Beschwerdeführerin den Beschuldigten sowie die Staatsanwaltschaft mangels wesentlichen Aufwands und Anträge nicht zu entschädigen hat;-
Kantonsgericht Schwyz 3 verfügt:
1. Das Beschwerdeverfahren wird als durch Rückzug der Beschwerde erle- digt abgeschrieben.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 300.00 gehen zulasten des Staates und der Beschwerdeführerin wird die geleistete Sicherheit von Fr. 1'500.00 aus der Kantonsgerichtskasse zurückbezahlt.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
4. Zufertigung an die Beschwerdeführerin (1/R), den Beschuldigten (1/R) und die Staatsanwaltschaft (1/A an die 2. Abteilung und 1/R an die Amts- leitung/zentraler Dienst) sowie nach definitiver Erledigung an die 2. Abtei- lung der Staatsanwaltschaft (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsge- richtskasse (1/ü, im Dispositiv). Der Kantonsgerichtsvizepräsident Versand 26. März 2025 kau